- Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 - 22.00 Uhr von Schnee säubern sowie bei Schnee und Glatteis streuen.
- Zeitraum 01.11. bis 31.03.
- Tauwetterkontrolle
- Es besteht eine Haftpflichtversicherung für die betreuten Flächen!
- Gemäß § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Eis bestreut sind. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

